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Stadtplanung


B-Plan für die Stadt Holzminden

Für Holzminden wird ein Bedarf an modernem und attraktivem Wohnraum für Studierende der örtlichen Hochschule, für Fachkräfte der ansässigen Industrie- und Gewerbebetriebe sowie mit barrierefreier und altengerechter Ausstattung wahrgenommen.


Hierzu soll eine innerstädtische Fläche, welche ihre Bedeutung als Postquartier schon vor einigen Jahren verloren hat, revitalisiert werden.

Die Planung entspricht dem Gebot des § 1a Abs. 2 Baugesetzbuches zur Innenentwicklung und Nachverdichtung.


Die Energieversorgung mit Photovoltaikanlagen soll durch eine entsprechend wählbare Dachform und Dachneigung optimiert werden. Eine Dachbegrünung ist ebenfalls möglich.


Eine Regenwasserversickerung soll vor Ort erfolgen. Falls keine ausreichende Versickerungsfähigkeit des Bodens gegeben ist, soll eine gedrosselte Ableitung in das öffentliche Kanalnetz erfolgen.

Textliche Festsetzungen für Eingrünungen und Baumpflanzungen sollen die künftigen Bauflächen strukturieren und zu einem verbesserten Ortsbild beitragen.


Bebauungsplanänderung: Campingplatz Silberborn

Die Festsetzungen in dem Bebauungsplan aus den 80er Jahren entsprechen nicht mehr den aktuellen Wünschen an eine Campingplatznutzung und den tatsächlichen Nutzungen. Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes sollen daher angepasst werden. Bestehende Nutzungen, wie z.B. das Dauercampen, sollen durch die Bebauungsplanänderung legalisiert werden.


Der Bebauungsplan ist im kompletten Verfahren zu ändern, weil sich die Art und das Maß der Nutzung geändert werden sollen. Neben einer Bestandsaufnahme hat in dem Verfahren auch eine Umweltprüfung (Umweltbericht) zu erfolgen.

Für die Landesgartenschau Höxter 2023 sind zusätzliche Fahrzeug-Stellplatzflächen in fußläufiger Nähe zu einem der Haupteingänge der Landesgartenschau am Schloss Corvey notwendig. Befristet bis zum 31. Dezember 2023 soll eine temporäre Stellplatzfläche errichtet werden.

Gemäß UVPG, Anlage 1, Nr.18.4.2, ist der Bau eines Parkplatzes im Außenbereich, für den ein Bebauungsplan aufgestellt wird, ab einer Größe von 0,5 ha UVP-pflichtig.

Bei einer Größe bis 1 ha, wie in diesem Fall, ist eine Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Abs.1 UVPG durchzuführen.

Durch die hier vorliegende Umweltverträglichkeitsvorprüfung wurde geklärt, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.

Aus gutachterlicher Sicht ist festgestellt worden, dass unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen sowie Kompensationsmaßnahmen innerhalb des Plangebietes und externer Kompensationsmaßnahmen durch das Vorhaben keine erheblichen Beeinträchtigungen für die Schutzgüter Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Klima/ Luft, Landschaft, Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Kulturgüter und sonstige Sachgüter und Fläche zu verzeichnen sind.


UVP-Vorprüfung zum Bebauungsplan

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